Das Wichtigste in Kürze
Das Heilmittelwerbegesetz gilt für Heilpraktikerinnen genauso wie für Ärztinnen. Verboten sind unter anderem Erfolgsversprechen, irreführende Wirkaussagen, Angstwerbung und bestimmte Darstellungen gegenüber Laien. Erlaubt ist, Verfahren zu beschreiben: was passiert, wie lange, was es kostet. Die sichere Regel für jede Seite: beschreiben, nicht versprechen. Dieser Text ist keine Rechtsberatung.
Warum gerade Heilpraktikerinnen betroffen sind
Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, regelt Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Verfahren, die Krankheiten erkennen, beseitigen oder lindern sollen. Es gilt für alle, die solche Leistungen anbieten, also auch für Naturheilpraxen. Dazu kommt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, auf das sich Abmahnvereine und Mitbewerberinnen stützen.
Naturheilverfahren haben häufig keinen wissenschaftlichen Wirknachweis im Sinne der Rechtsprechung. Genau deshalb ist jede Wirkaussage auf einer Heilpraktikerseite angreifbar: Was nicht belegt ist, darf nicht versprochen werden. Das trifft Formulierungen, die auf vielen Seiten stehen, ohne dass jemand sie je als Werbung empfunden hätte.
Was das HWG außerhalb der Fachkreise verbietet
Die wichtigsten Punkte, vereinfacht und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Erfolgsversprechen: Aussagen, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, oder dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Nebenwirkungen eintreten (Paragraf 3).
- Irreführende Angaben über Wirkung, Zusammensetzung oder Qualifikation (Paragraf 3).
- Angstwerbung: Werbung, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen (Paragraf 11).
- Krankengeschichten und Erfahrungsberichte, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise eingesetzt werden oder zur Selbstdiagnose verleiten (Paragraf 11).
- Vorher-nachher-Darstellungen bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen (Paragraf 11). Für andere Behandlungen gilt das Irreführungsverbot.
- Werbung für die Behandlung bestimmter Krankheiten im Fernbehandlungskontext und weitere Sonderfälle, die hier zu weit führen.
Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Orientierung. Die genauen Paragrafen und die aktuelle Rechtsprechung prüft im Zweifel eine Anwältin für Medizinrecht oder dein Berufsverband.
Was erlaubt ist: beschreiben
Erlaubt ist alles, was informiert, ohne eine Wirkung zu versprechen. Das klingt eng, lässt aber mehr Raum, als die meisten denken.
Du darfst beschreiben, was du anbietest. Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie, Ernährungsberatung: der Name des Verfahrens, wie eine Sitzung abläuft, wie lange sie dauert, was sie kostet.
Du darfst deine Qualifikation nennen. Ausbildung, Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz, Fortbildungen mit Jahreszahl, Mitgliedschaften. Das ist das stärkste Vertrauenssignal, das eine Seite haben kann, und es ist komplett unproblematisch.
Du darfst sagen, wie du arbeitest. Dauer des Erstgesprächs, was du dabei fragst, ob du mit Ärztinnen zusammenarbeitest, wann du an eine Ärztin verweist.
Fünf Formulierungen und ihre sichere Fassung
Die folgenden Beispiele zeigen das Prinzip. Sie sind keine geprüften Musterformulierungen.
- „Akupunktur hilft bei Migräne“ wird zu „Akupunktur biete ich in Sitzungen von 45 Minuten an. Im Erstgespräch klären wir, ob das Verfahren für dich in Frage kommt.“
- „Nach drei Sitzungen beschwerdefrei“ fällt ersatzlos weg. Verlauf und Ergebnis sind individuell und werden nicht versprochen.
- „Sanft und ohne Nebenwirkungen“ wird zu „Über mögliche Reaktionen auf die Behandlung spreche ich mit dir vor der ersten Sitzung.“
- „Viele Patientinnen berichten von deutlicher Besserung“ fällt weg. Berichte Dritter zu Behandlungserfolgen gehören nicht auf die Seite.
- „Die ganzheitliche Alternative zur Schulmedizin“ wird zu „Ich arbeite ergänzend zur ärztlichen Behandlung und verweise bei Bedarf an eine Ärztin.“
Bewertungen, Bilder, Impressum
Google-Bewertungen stehen auf deinem Google-Unternehmensprofil, nicht auf deiner Website. Dort schreibt die Patientin, nicht du. Auf der eigenen Seite verzichtest du auf Erfahrungsberichte zu Behandlungserfolgen.
Bilder zeigen dich und deine Praxis, nicht Symptome oder Behandlungserfolge. Für jedes Bild, das du nicht selbst gemacht hast, brauchst du eine dokumentierte Lizenz.
Impressum für Heilpraktikerinnen enthält zusätzlich die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde und die berufsrechtlichen Regelungen. Ein geprüfter Generator fragt das ab.
Die Regel für jede Seite
Beschreiben, nicht versprechen. Wenn du einen Satz liest und er beantwortet die Frage Was passiert?, ist er meist in Ordnung. Beantwortet er die Frage Was bringt es?, lies ihn noch einmal. Vertrauen entsteht auf einer Heilpraktikerseite nicht durch Versprechen, sondern durch Qualifikation, Klarheit und ein echtes Foto. Das darf alles auf die Seite.
Website für deine Naturheilpraxis
Leistungen beschrieben statt versprochen, Qualifikation sichtbar, Terminanfrage mit Spam-Schutz, Impressum mit den Angaben für Heilberufe. Erst Marktanalyse, dann Entwurf.
Zur Seite für Praxen und Studios →Häufige Fragen
Gilt das Heilmittelwerbegesetz auch für Heilpraktikerinnen?
Ja. Es gilt für alle, die Verfahren zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten anbieten, unabhängig vom Beruf.
Darf ich Krankheiten nennen, die ich behandle?
Das Nennen allein ist nicht verboten. Heikel wird es, sobald die Aussage eine Wirkung oder Heilung verspricht. Sicherer ist, Verfahren zu beschreiben und im Erstgespräch zu klären, ob sie in Frage kommen.
Kann ich meine bestehende Seite behalten und nur die Texte ändern?
Oft ja. Eine Prüfung der Texte auf Wirkaussagen ist der erste Schritt. Ob die Seite sonst taugt, zeigt sich an Tempo, Handyansicht und Impressum.